Das Landgericht Heidelberg hat eine Bank zu Schadenersatz verurteilt, die einem Anleger im Zusammenhang mit einer Beratung zur Anlage eines größeren Geldbetrages die Investition eines Teilbetrages in eine fondsgebundene Lebensversicherung empfohlen hat. Die Bank hatte dem Anleger nicht offengelegt, dass sie für die Empfehlung und den Abschluss des Anlegers eine Vergütung in Höhe von 2 % des Anlagebetrages erhalten würde. Das Landgericht Heidelberg (2 O 444/09) hat die beklagte Genossenschaftsbank zur Zahlung von Schadenersatz an den Anleger verurteilt.
Bei der Offenlegung von Rückvergütungen gehe es um die Frage, ob eine Gefährdungssituation für den Kunden geschaffen werde, so das Landgericht in seinen Urteilsgründen. Deshalb habe der BGH entschieden, sei es geboten, den Kunden über etwaige Rückvergütungen aufzuklären und zwar unabhängig von der Höhe der Rückvergütung. Diese Rechtsprechung sei auch auf die Beratung zur Anlage in einer Fondsgebundenen Lebensversicherung zu übertragen. Sinn und Zweck der BGH-Rechtsprechung geböten eine Anwendung der "Kick-Back"-Rechtsprechung auf die Aufklärungspflicht einer Bank in Bezug auf eine verdeckte Provisionszahlung beim Vertrieb von Kapitalanlageprodukten, ohne dass diese Pflicht auf einzelne Produktarten zu beschränken wäre. Denn durch solche Zahlungen solle das Verkaufsinteresse der beratenden Bank nachhaltig gefördert werden. Gerade dies aber müsse der Kunde im Rahmen eines Beratungsverhältnisses mit der Bank seines Vertrauens selbst beurteilen können.



