Kickback Zahlungen: Schadenersatz für Wertpapier- und Fondsanleger infolge von Banken verschwiegener Rückvergütungen 

Die meisten Banken und Sparkassen stellen in ihrer Werbung die besondere Qualität ihrer Beratung heraus und werben so um das Vertrauen ihrer Kunden. Doch tatsächlich haben sie dieses Vertrauen in der Vergangenheit massiv missbraucht, manche tun dies noch heute. Sie empfehlen ihren Kunden Wertpapiere und Fondsbeteiligungen, ohne den Kunden darauf hinzuweisen, was die wesentliche Triebfeder ihrer Anlageempfehlung ist: Banken und Sparkassen erhalten regelmäßig den Ausgabeaufschlag (Agio) und zusätzlich Abschluss- und Bestandsprovisionen von den Emittenten der Produkte, die sie vertreiben als so genannte kikcback Zahlungen. Der Kunde erfährt nur all zu oft nicht, wie er von seinem Berater hintergangen wird.
 
Aus zahllosen Gesprächen wissen wir, dass Kunden der Empfehlung misstraut hätten, wenn sie über das finanzielle Eigeninteresse ihrer Bank oder Sparkasse informiert gewesen wären. Davon, dass sie die von ihnen erwartete objektive und ausschließlich an ihren Interessen ausgerichtete Beratung erhalten, wären sie nicht ausgegangen, wenn sie um die Provisionen gewusst hätten.
 
Der Bundesgerichtshof hat inzwischen mehrfach entschieden, dass immer dann, wenn der Kunde im Hinblick auf eine Kapitalanlage beraten wird, unaufgefordert darauf hinzuweisen ist, dass und in welcher Höhe die Bank oder Sparkasse Provisionen oder sonstige kickback zahlungen erhält. Dies gilt sowohl für Wertpapieranlagen wie Aktien-, Rentenfonds, offene Immobilienfonds, Zertifikate oder Anleihen, als auch für so genannte geschlossene Fonds wie Immobilienfonds, Schiffsfonds, Medienfonds, Beteiligungen an Windparks, Anlagen zur Solarenergieerzeugung oder ähnlichen Projekten.
 
Seit November 2007 ist gesetzlich vorgeschrieben, dass bei Wertpapieranlagen auf das finanzielle Interesse der beratenden Banken und Sparkassen - die so genannten Zuwendungen oder kickback Zahlungen - gesondert vor Vertragsschluss hinzuweisen ist.

 

Hat die Bank oder Sparkasse den Hinweis auf ihre eigenen mit der Beratung verfolgten finanziellen Interessen unterlassen, ist sie dem Anleger zum Schadenersatz verpflichtet.


Dies gilt sowohl für Wertpapierprodukte, als auch für geschlossene Fonds und zwar grundsätzlich unabhängig davon, wann die Anlageberatung erfolgte. Der Bundesgerichtshof hat inzwischen in einer Vielzahl von kickback Urteilen entschieden, dass Banken schon im Jahr 1990 wissen mussten, dass sie verpflichtet sind, auf die Kickback Zahlungen hinzuweisen.

Wirtschaftlich bedeutet der Schadenersatzanspruch, dass der Anleger so zu stellen ist, wie er stünde, wenn er die Kapitalanlage nicht gezeichnet hätte.

 

> Das aktuelle Urteil: Bank muss verdeckte Provisionseinnahmen rückwirkend offenlegen 


> "Kickbacks": Gericht verurteilt Bank zu nachträglicher Auskunft über erhaltene Provisionszahlungen


> BGH: Schadenersatz wegen Nichtaufklärung über Kickbacks rückwirkend bis 1990


Ihr Ansprechpartner
Mathias Nittel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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