Vorsicht bei Anwaltswerbung – Es drohen Nachteile für die Anleger

 

Bereits des Öfteren haben wir uns dazu geäußert, was von unverlangten
„Informationsschreiben“ zu halten ist, die diverse
Rechtsanwaltskanzleien massenhaft verschicken.

Wir haben u.a. hier  darauf hingewiesen, dass solche Rundschreiben problematisch sein
können. Sie haben, auch wenn sie zumeist möglichst neutral gehalten
sind, vielfach ausschließlich werblichen Charakter. Den Menschen wird in
Form einer Umfrage suggeriert, man sei an ihren Erfahrungen
interessiert und könne – bei Bedarf – auch helfen. Der Bedarf wird
regelmäßig auch gleich selbst geschaffen, indem etwa auf drohende
Verjährung von Schadensersatzansprüchen hingewiesen wird.

Amtsgericht Weilheim: Anwaltsvertrag ist nichtig!

Mit Urteil vom 09.07.2012
hat Amtsgericht Weilheim (rechtskräftig) die Klage einer Kanzlei
abgewiesen, die von einem Anleger in einem Filmfonds die Zahlung von
Vergütung beanspruchte. Das Mandat war durch eines dieser
Massenschreiben zustande gekommen, die derzeit die Briefkästen von
Anlegern überfluten; allerdings stammen diese nicht nur von
Rechtsanwälten sondern auch Anlegerschutzgemeinschaften, -vereinen und
ähnlichen Gebilden.

Das Amtsgericht begründete die Klageabweisung damit, dass das Mandat durch unzulässige Werbung zustande gekommen sei. § 43b BRAO
(Bundesrechtsanwaltsordnung) verbiete die Werbung um einen Auftrag im
Einzelfall. Genau das sei dadurch geschehen, dass ein Schreiben an viele
Gesellschafter eines Fonds versandt wurde, darin auf eine drohende
Verjährung hingewiesen wurde und Interesse an weiteren Informationen
geweckt werden sollte. „Aus der Formulierung des Schreibens selbst (…)
und des weiteren Vorgehens“ sei klar ersichtlich, dass es hier um die
Begründung eines Mandats gehen sollte, urteilte das Gericht. Das werde
auch durch die Teilnahme an einer dort angedachten
Interessengemeinschaft nicht in Frage gestellt, im Gegenteil.

Ernste Konsequenzen für die betroffenen Anleger drohen!

Bereits des Öfteren mussten sich Gerichte mit der Werbepraxis von Rechtsanwälten befassen. Dies veranlasste u.a. die Rechtsanwaltskammer München
darauf hinzuweisen. Es ist jedoch nicht so wichtig, dass die jeweiligen
Rechtsanwälte hier einen berufsrechtlichen Verstoß begangen haben, dem
Ansehen der Rechtsanwälte schaden oder die Mandanten dann die Vergütung
nicht zu zahlen haben.

Viel wichtiger ist, dass das Zustandekommen
der Mandate durch solche Massenrundschreiben natürlich nicht unbemerkt
bleibt. So wenden sich natürlich auch Anleger an ihre Berater, um zu
erfahren, was sie davon halten sollen.

Aus unserer Sicht steht zu
befürchten, dass künftig sich diejenigen Berater (seien es Banken,
Sparkassen oder unabhängige Finanzdienstleister), die dann auf
Schadensersatz in Anspruch genommen werden, darauf berufen können und
werden, dass das Mandat des Rechtsanwalts wegen Nichtigkeit gar nicht
bestehe. In Informationsdiensten der Beraterbranche wird dazu bereits
aufgerufen.

Insbesondere dann, wenn es tatsächlich um die Hemmung
der Verjährung von derlei Ansprüchen geht, kann diese Einrede für den
betroffenen Anleger katastrophale Folgen haben: etwaige Maßnahmen wie
Klageerhebung, Stellung eines Güteantrags oder Beschwerde bei einer
Ombudsstelle können schlicht unwirksam sein. Es besteht unseres
Erachtens nach sogar die Gefahr, dass eine solche Einrede erst in der
zweiten Instanz erhoben werden kann, wenn der Anleger womöglich schon
zuvor ein Urteil zu seinen Gunsten erreichen konnte.

Konsequenz:
der Anspruch, sei er auch noch so berechtigt, kann nicht mehr geltend
gemacht werden! Da hilft es wenig, dass die Rechtsanwälte von Gesetzes
wegen über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügen müssen, denn
diese zahlt regelmäßig auch nicht freiwillig. Überdies dürfte sich dann
auch die Frage stellen, ob sie bei vorsätzlichen Verstößen wie
massenhafter Werbung um Einzelmandate überhaupt eintrittspflichtig ist.

Anleger sollten prüfen!

Anleger,
die aufgrund von solchen Massenrundschreiben einer Kanzlei – meist
aufgrund der sorgfältig geschaffenen Verunsicherung – ihr Vertrauen
geschenkt haben, sollten unbedingt prüfen, ob sie an dem von ihnen
erteilten Auftrag festhalten wollen. Sofern sie ihre Entscheidung in
Frage stellen, steht ihnen das Recht zur fristlosen Kündigung gem. § 627 Abs. 1 BGB
zu. Allerdings sollten Sie zuvor den Rat eines Anwalts ihres Vertrauens
– sinnvoller Weise sollte der natürlich im Bank- und Kapitalmarktrecht
spezialisiert sein – einholen, der auf die dabei zu beachtenden
Gesichtspunkte hinweist.

Sollten noch Fragen verblieben sein, sprechen Sie uns gerne an!

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