Prorendita Fonds: Sparkasse KölnBonn wegen Falschberatung zu Schadenersatz verurteilt

27.
Januar 2014 – Die schlechte Qualität der Beratung einer Kundin,
der im Jahr 2005 die Beteiligung an der PRORENDITA EINS GmbH &
Co. KG, einem Fonds, der in britische Lebensversicherungen investiert
hat, empfohlen wurde, kommt die Sparkasse KölnBonn teuer zu stehen.
Das Landgericht Köln verurteilte die Sparkasse zu Schadenersatz in
Höhe von rund 17.000 €. Zudem ist die von Nittel | Kanzlei für
Bank- und Kapitalmarktrecht vertretene Anlegerin von allen Ansprüchen
im Zusammenhang mit der Beteiligung sowie von etwaigen steuerlichen
Nachteilen freizustellen.

 

Die
vom Landgericht Köln festgestellten Beratungsfehler lässt in meinen
Augen auf eine wohl insgesamt schlechte Schulung der Kundenbetreuer
im Hinblick auf ihre Beratungs- und Dokumentationspflichten
schließen. So offenbarte die Beweisaufnahme, dass bereits die durch
die Sparkasse dokumentierte Einordnung der Kundin in Risikoklassen,
eine wichtige Voraussetzung für die Auswahl der passenden
Anlageprodukte, nicht auf einer Selbsteinschätzung der Kundin
basierte. Angaben in der Beratungsdokumentation der Sparkasse hätten,
wie die Kundenberaterin vor Gericht einräumte, nicht den
tatsächlichen Umständen entsprochen. Folgerichtig hatte das Gericht
bereits erhebliche Zweifel daran, ob die streitgegenständliche
Anlage überhaupt dem Risikoprofil der Klägerin entsprach, wie es im
Urteil heißt.

 

Darüber
hinaus hat die Sparkassenberaterin die klagende Kundin nicht
hinreichend über Inhalt und Risiken der konkreten Beteiligung
aufgeklärt, wie das Gericht in seiner Urteilsbegründung schreibt.
So fehlte es bereits an einer Erklärung der Funktionsweise
britischer Lebensversicherungen, in die der Fonds investieren sollte.
Nach Ansicht des Gerichts wäre es in einem ersten Schritt
erforderlich gewesen, die Kenntnisse der Klägerin über die
Funktionsweise von Lebensversicherungen zu erfragen. Da die Klägerin
keine Kenntnisse hatte, wäre es dann erforderlich gewesen, zu
erläutern, wo Gewinnchancen und Risiken britischer
Lebensversicherungen bestünden, mit denen eben auch Verluste
erwirtschaftet werden könnten.

 

Eine
Ursache dafür, dass die wirtschaftlichen Risiken der Beteiligung
nicht ausreichend erklärt wurden, war, dass der Fonds, wie die
Beraterin vor Gericht mitteilte, im Hause der Sparkasse „als
relativ sicher unter den geschlossenen Fonds“ gegolten habe. Es
sei, wie das Gericht die Beraterin aus der Beweisaufnahme zitiert, so
gewesen, dass die Berater und auch sie selbst das Totalverlustrisiko
und überhaupt die Risiken des Fonds damals als nicht besonders stark
gewichtet hätten. Dies hat sich anscheinend auch in der Schulung der
Anlageberater zu dem PRORENDITA-Fonds niedergeschlagen. Die Sparkasse
KölnBonn hat Prorendita-Fonds offensichtlich als Witwen und
Waisen-Papiere verkauft und es spricht nach dieser Beweisaufnahme
viel dafür, dass die Berater völlig unzureichend geschult wurden.
Denn der Beraterin waren, wie das Gericht ausführt, die
wirtschaftlichen Risiken des Fonds, unter anderem sowohl aus dem
Gesichtspunkt einer Finanzierung eines Teils der Investitionen des
Fonds über Darlehen, als auch aus den Besonderheiten des britischen
Lebensversicherungssystems ersichtlich und wie sie auch selbst
einräumte zum Beratungszeitpunkt nicht bewusst.

 

Kritisch
sah das Gericht auch eine von der Beraterin geschilderte Empfehlung
im Hause der Sparkasse KölnBonn, wonach aus Steuergesichtspunkten
und vor dem Gesichtspunkt einer Diversifizierung bei größeren
Kapitalanlagesummen 10% aus risikobewussteren Anlagen beizumischen
seien. Das Gericht folgte unserer Argumentation gefolgt, wonach es
auch in diesen Fällen bei der Empfehlung risikoträchtigerer
Produkte erforderlich gewesen wäre, deutlich zu erklären, warum die
Ergänzung sinnvoll ist und welche Besonderheiten und Unterschiede
sie zu den übrigen bereits bekannten Anlageformen aufweist, was
allerdings auch in diesem Fall nicht geschehen ist.

 

Da
für das Gericht damit feststand, dass die Beraterin der Sparkasse
KölnBonn ihre Beratungspflichten in verschiedenster Hinsicht
verletzt hat, spielte es aus der Sicht des Gerichts keine Rolle mehr,
ob die Beraterin die klagende Kundin zutreffend über die an die
Sparkasse für die erfolgreiche Vermittlung des Fondsanteils
fließenden Provisionen (kickbacks) aufgeklärt hat.

 

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