7. November 2012 – Schlechte Nachrichten für die 319 Anleger des
König & Cie. Produktentanker-Fonds V. Über das Vermögen der zum
Fonds gehörenden Schiffsgesellschaften MT „King Emerald“ Tankschiffahrts
GmbH & Co. KG und MT „King Edgar“ Tankschiffahrts GmbH & Co. KG
wurde gestern durch das Amtsgericht Hamburg das vorläufige
Insolvenzverfahren eröffnet. Der in der beginnenden Schifffahrtskrise im
Oktober 2008 aufgelegte Schiffsfonds, der von Anfang an unter einer
geringen Platzierung und hoher Fremdkapitalquote litt, ist damit
grundlegend gescheitert. Da die bei einer Verwertung der Schiffe zu
erwartende Erlös kaum die bestehenden Verbindlichkeiten decken wird,
müssen sich die Anleger auf den Totalverlust ihrer Einlage einrichten.
Realistische Chancen zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen
Anleger
des König & Cie. Produktentanker-Fonds V stehen nun vor der Frage,
ob sie den Totalverlust ihres investierten Vermögens klaglos hinnehmen,
oder ob sie ihre bestehenden Chancen nutzen wollen, ihre Beteiligung im
Wege des Schadenersatzes – wirtschaftlich betrachtet – „rückabzuwickeln“. Die Chancen hierfür stehen in der Regel gut, da die
Beratung durch die Anlageberater in vielerlei Hinsicht regelmäßig
fehlerhaft war und auch der Prospekt des Fonds nach unserer Prüfung
nicht mangelfrei ist.
Warum kommen wir zu
dieser grundsätzlich optimistischen Einschätzung? Für Mandanten, die am
König & Cie. Produktentanker-Fonds V beteiligt sind, haben wir
bisher sowohl die Beratungen, als auch den Prospekt des Fonds geprüft
und dabei nach unserer Auffassung Ansatzpunkte für
Schadenersatzansprüche festgestellt. Die Schadenersatzansprüche richten
sich gegen die Berater, beratenden Banken und gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds, die nach einer aktuellen BGH-Entscheidung ebenfalls für die Falschberatung haften.
Völlig unzureichende Aufklärung über Risiken
Aus
Gesprächen mit zahlreichen Anlegern des König & Cie.
Produktentanker-Fonds V wissen wir, dass diese über die Risiken, die
sich in der gegenwärtigen Krise des Fonds verwirklicht haben, von ihren
Beratern vor der Zeichnung des Fonds nicht informiert wurden.
Geschlossene Fonds sind unternehmerische Beteiligungen die als solche
das Risiko bergen, dass das eingesetzte Kapital zumindest zu einem Teil
verloren gehen kann. Die Risiken der Beteiligung hätten daher einen
wesentlichen Teil der Beratung bilden müssen.
Einige Beratungsfehler, die wir immer wieder festgestellt haben:
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Kein Hinweis auf den Ende 2008 zusammengebrochenen Chartermarkt:
Die weltweite Finanz- und Wirtschaftskrise führte im vierten Quartal
2008 zu einem massiven Einbruch der Charterraten für Schiffe, von dem
sich der Markt bis heute nicht erholt hat. Die erzielbaren Charterraten
reduzierten sich in dieser Zeit innerhalb weniger Tage zum Teil auf 1/10
der noch im dritten Quartal bezahlten Raten. Diese Entwicklung hat der
wirtschaftlichen Kalkulation des König & Cie. Produktentanker-Fonds V
faktisch die Grundlage entzogen und ist mitursächlich dafür, dass nur
ein Teil der geplanten Anleger eingeworben werden konnte. Keiner der uns
bekannten Anleger des Fonds wurde von seinem Berater auf den
dramatischen Verfall der Charterraten und die Auswirkungen auf das
Fondskonzept hingewiesen. Ein eklatanter Beratungsfehler, der
Schadenersatzansprüche begründet.
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Kein Hinweis auf Totalverlustrisiko:
Ein Schiffsfonds ist eine unternehmerische Beteiligung. Als
„Mitunternehmer“ tragen die Fondsanleger unternehmerische Risiken, die
bis hin zum Totalverlust des investierten Kapitals gehen. Nur ein
geringer Teil der uns bekannten Schiffsfondsanleger wurde über diesen
bedeutsamen Umstand informiert.
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Schiffsfondsbeteiligung als Altersvorsorge nicht geeignet:
Viele Mandanten berichten, dass ihnen die Schiffsfondsbeteiligung als
Altersvorsorge bzw. Anlage im Alter empfohlen wurde. Da eine
Schiffsfondsbeteiligung eine unternehmerische Beteiligung ist, die mit
hohen Verlustrisiken verbunden ist, die bis zum Totalverlust führen
können, ist sie als Altersvorsorge völlig ungeeignet. Der
Bundesgerichtshof hat daher entschieden, dass Beteiligungen an geschlossenen Fonds nicht als Altersvorsorge empfohlen werden dürfen.
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Kein Zweitmarkt für „gebrauchte“ Fondsbeteiligungen:
Für Anteile an geschlossene Fonds gibt es keinen geregelten Zweitmarkt.
Eine Veräußerung der Anteile ist daher in der Regel gar nicht oder nur
mit erheblichen Preisabschlägen möglich. Hierüber wurden die uns
bekannten Anleger mehrheitlich nicht informiert.
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Keine Informationen über Risiken schwankender Charterraten:
Der massive Ausbau der weltweiten Handelsflotte hat zu einem erhöhten
Wettbewerbsdruck und damit zu sinkenden Charterraten geführt. Dies ist
kein außergewöhnliches Phänomen. Charterraten schwanken entsprechend der
weltweiten Konjunkturentwicklung regelmäßig. Auf diesen Umstand hätten
die Anlageberater zum Anlass nehmen müssen, ihre Kunden darauf
hinzuweisen, was dem Fonds und damit den Anlegern droht, wenn die
Einnahmen nach dieser Zeit hinter den dem Prospekt zugrunde gelegten
Annahmen zurückbleiben. Dies ist, so unsere Erfahrung aus
zwischenzeitlich zahlreichen mit Anlegern geführten Gesprächen, nicht
geschehen.
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Hohe Weichkosten von 28,4% verschwiegen:
Das von den Anlegern in den Fonds investierte Geld ist nicht nur für
den Kauf des Fondsschiffes aufgewandt worden. 28,4% der Anlegergelder
flossen in nicht investive Verwendungen, also diverse
Dienstleistungsvergütungen (einschließlich Vertriebskosten) und
Gründungskosten. Die Berater der Anleger, mit denen wir gesprochen
haben, haben sie nicht über die geplante Mittelverwendung informiert.
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Keine Information über die Höhe der Vertriebskosten:
21,5% des von den Anlegern des Fonds investierten Kapitals wurden für
Vertriebskosten aufgewendet. Ab einem Anteil von 15% geht der
Bundesgerichtshof davon aus, dass die Vertriebskosten die Rentabilität
der Anlage gefährden. Aus diesem Grund ist jeder Berater verpflichtet,
seinen Kunden über die Höhe der Vertriebskosten explizit aufzuklären.
Dies ist in keinem der uns bekannten Fälle geschehen.
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Risiko des Wiederauflebens der Anlegerhaftung verschwiegen:
Als Kommanditist haften die Schiffsfondsanleger grundsätzlich nur in
Höhe ihrer Einlage. Ist diese geleistet, erlischt die Haftung für
Gesellschaftsverbindlichkeiten. Wie lebt jedoch wieder auf, wenn
Ausschüttungen gezahlt werden, bei denen es sich nicht um Bilanzgewinne
der Gesellschaft handelt. Dies ist bei Schiffsfonds regelmäßig der Fall.
Aus diesem Grund müssen Schiffsfondsanleger im Falle der Insolvenz der
Fondsgesellschaft in der Regel die gesamten Ausschüttungen an den
Insolvenzverwalter zurückzahlen. Auf diesen Umstand wurden die wenigsten
Schiffsfondsanleger hingewiesen.
Falschberatung begründet Schadenersatzansprüche der Anleger
Die
im Vertrieb des Schiffsfonds beteiligten Berater haben die Anleger des
König & Cie. Produktentanker-Fonds V mit denen wir bislang
gesprochen haben über die Risiken dieser hochspekulativen
Schiffsfondsbeteiligung gar nicht oder nicht ausreichend informiert. Wir
haben bei einer Analyse der Beratungen eine Vielzahl von
Beratungsfehlern festgestellt. Daher sehen wir vielversprechende Chancen
zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung von
Pflichten aus den jeweils geschlossenen Beratungsverträgen.
Haben
auch Sie eine Beteiligung am König & Cie. Produktentanker-Fonds V
gezeichnet? Möchten Sie wissen, ob Sie Chancen haben, Ihr investiertes
Geld zurückzubekommen?