HANSA ARENDAL: Anleger werden unter Druck gesetzt, Ausschüttungen zurück zu zahlen

10.01.2014 – Über 10 Mio. € hatten Anleger in das Containerschiff MS „Hansa
Arendal“ investiert. Bis 2008 erhielten sie Ausschüttungen rd.
6,5 Mio. € (63% des Kapitals), womit man gegenüber den Prospektangaben
schon um 44%punkte im Rückstand war. Aufgrund seitdem zyklisch
gefallener Charterraten musste 2010 ein Fortführungskonzept beschlossen
werden, rd. 1,8 Mio. € Verzugskapital zu schaffen, damit die Liquidität
weiterhin gesichert werde. Da sich die Sanierungsprognose als zu
optimistisch herausstellte, machte die Gesellschaft mit Schreiben vom
02.01.2013 nach Kündigung einen Rückzahlungsanspruch gegen die Anleger
geltend, die die ihnen „als Darlehen gewährten Ausschüttungen“ wieder einzahlen sollten.

Mit Urteilen vom 12.03.2013 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Fällen
zu Fondsgesellschaften des Emissionshauses Dr. Peters die
Rückforderungsklagen als unbegründet abgewiesen. Die Richter
entschieden, dass nur dann die Fondsgesellschaft die Ausschüttungen
zurückfordern könne, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsehe. Eine
Regelung, dass Ausschüttungen auf ein Darlehenskonto gebucht würden,
reiche dafür nicht aus.

Unmittelbar im Anschluss an die Entscheidungen des BGH fielen beide Fondsgesellschaften in Insolvenz.
Ärgerliche Konsequenzen für die Anleger, die Recht bekommen hatten:

  • Ihre
    Kostenerstattungsansprüche gegen die Fondsgesellschaft werden sie nicht
    befriedigt bekommen, können diese nur als Insolvenzgläubiger zur
    Tabelle anmelden und werden – wie praktisch immer – keine Zahlung
    erhalten.
  • Wegen der Insolvenz wird der Insolvenzverwalter die
    erhaltenen Ausschüttungen auf jeden Fall zurückfordern, zumindest
    diejenigen, die nicht durch entsprechende Gewinne gedeckt waren.

Die HANSA ARENDAL fordert nun durch ihre Rechtsanwälte diejenigen
Gesellschafter zur Rückzahlung von 15% ihrer Beteiligung auf, die dem
bisher nicht nachgekommen sind. Es wird behauptet, dass § 13 Abs. 9 des
Gesellschaftsvertrages ausdrücklich von Darlehen spreche und damit die
Urteile des BGH keine Anwendung fänden.

Unser Rechtsanwalt der Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht für
das Gesellschaftsrecht zuständig ist und zahlreiche Anleger in
Haftungsprozessen vertritt, meint dazu: „Für die Anleger des
HANSA ARENDAL ist die Situation extrem ärgerlich. Hätten sie bereits
2010 gewusst, dass es zur Rückforderung von Ausschüttungen kommen könne,
hätten sie sich durch Teilnahme am Vorzugskapital besser stellen
können. Nun greift offenbar das Sanierungskonzept aufgrund zu
optimistischer Annahmen zu kurz, das Vorzugskapital greift ggf. einen
Großteil zukünftiger Gewinne ab und trotzdem sollen sie jetzt in die
Tasche greifen.“
Nach Meinung des Anlegeranwalts müssen die Anleger
nunmehr entscheiden, ob sie sich verklagen lassen. Selbst wenn sie die
Prozesse gewönnen, müssten sie sich aber darüber im Klaren sein, dass
sie im Falle einer Insolvenz sehr wahrscheinlich nicht um eine Zahlung
an den Insolvenzverwalter herumkämen. Der Anwalt weiter: „Die Lage
ist prekär, denn das Sanierungskonzept scheint nicht aufzugehen. Selbst
wenn die Anleger der Geschäftsführung nicht mehr vertrauen, müssen sie
über eine Frage entscheiden: zahle ich lieber 15% von meiner
Nominalbeteiligung ein und erhalte mir die Chance, dass damit eine
Insolvenz unwahrscheinlicher wird und ich nicht auch die restlichen 48%
an den Insolvenzverwalter zahlen muss?“

Den Anlegern rät unser Anwalt, sich von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu
lassen, ob der Zahlungsaufforderung Folge geleistet werden muss.

Sollten noch Fragen verblieben sein, sprechen Sie uns gerne an!

Cookie Consent Banner von Real Cookie Banner