GEBAB Ocean Shipping I in der Krise: Annahmen des Betriebsfortführungskonzepts nicht erfüllt

23. November 2012 – Der im Jahr 2008 emittierte Schiffs-Dachfonds
GEBAB Ocean Shipping I kommt nicht zur Ruhe. Gerade erst haben die
Gesellschafter mit rund 7 Mio. € die durch deutlich hinter den
Erwartungen zurückbleibende Einnahmen bei zwei der drei Schiffe
entstandenen Löcher gestopft, kommt die nächste Hiobsbotschaft für die
Anleger. Wie der aktuellen Leistungsbilanz des Emissionshauses zu
entnehmen ist, haben sich die Pooleinnahmen der beiden Fondsschiffe MS
„Najade“ und MT „Nordic Saturn“ nicht so entwickelt, wie angenommen.
Denn die Gesamteinnahmen der drei Fondsschiffe werden, wie es dort
heißt, im Jahr 2012 voraussichtlich hinter den Annahmen des
Betriebsfortführungskonzepts zurück bleiben.

 

Ob das
gerade umgesetzte „Betriebsfortführungskonzept“ angesichts dessen
ausreichen wird, um die Zeit, bis auskömmliche Pooleinnahmen erzielt
werden können, zu überbrücken, ist offen. Die HSH Nordbank,
einer der großen Schiffsfinanzierer, rechnet mit einer Wende auf dem
Tankermarkt nicht vor Ende 2013 und erst ab 2014 mit einer langsamen
Rückkehr auf auskömmliches Charterniveau. Reichen die Einnahmen des
Fonds auf Dauer nicht aus, um die Verbindlichkeiten zu decken, wäre es
wenig überraschend, wenn die finanzierende Bank auch bei diesem
Schiffsfonds die Reißleine zieht und Darlehen kündigt. Die Insolvenz von
Schiffsgesellschaften wäre dann die Folge. Für die Anleger könnte dies
schnell den Verlust des in den Fonds investierten Kapitals in Höhe von
rund 65 Mio. € bedeuten.

 

Schadenersatz als realistische Option für Fondsanleger

 

Angesichts
der unerfreulichen Entwicklung, die der Schiffsfonds genommen hat, ist
es für betroffene Anleger des GEBAB Ocean Shipping I umso wichtiger, die
Möglichkeit der Erlangung von Schadenersatz in Betracht zu ziehen. Die
Chancen hierfür stehen nicht schlecht.

 

Völlig unzureichende Aufklärung über Risiken

 

Aus
Gesprächen mit zahlreichen Anlegern wissen wir, dass diese über die
Risiken, die sich in der gegenwärtigen Krise des Fonds verwirklicht
haben, von ihren Beratern vor der Zeichnung des Fonds nicht informiert
wurden. Geschlossene Fonds sind, wie der Bundesgerichtshof in seinem
Urteil zu Az. V ZR 249/09 formuliert, unternehmerische Beteiligungen die
als solche das Risiko bergen, dass das eingesetzte Kapital zumindest zu
einem Teil, wenn nicht sogar vollständig (Totalverlust) verloren gehen
kann. Die Risiken der Beteiligung hätten daher einen wesentlichen Teil der Beratung bilden müssen.

 

Doch
die Beratungen, mit denen wir uns für unsere Mandanten bislang befasst
haben weisen erhebliche Aufklärungspflichtverletzungen auf, von denen
nachfolgend einige wenige genannt werden:

 

  • Kein Hinweis auf Totalverlustrisiko:
    Ein Schiffsfonds ist eine unternehmerische Beteiligung. Als
    „Mitunternehmer“ tragen die Fondsanleger unternehmerische Risiken, die
    bis hin zum Totalverlust des investierten Kapitals gehen. Nur ein
    geringer Teil der uns bekannten Schiffsfondsanleger wurde über diesen
    bedeutsamen Umstand informiert.

  • Schiffsfondsbeteiligung als Altersvorsorge nicht geeignet:
    Viele Mandanten berichten, dass ihnen die Schiffsfondsbeteiligung als
    Altersvorsorge bzw. Anlage im Alter empfohlen wurde. Da eine
    Schiffsfondsbeteiligung eine unternehmerische Beteiligung ist, die mit
    hohen Verlustrisiken verbunden ist, die bis zum Totalverlust führen
    können, ist sie als Altersvorsorge völlig ungeeignet. Der
    Bundesgerichtshof hat daher entschieden, dass Beteiligungen an geschlossenen Fonds nicht als Altersvorsorge empfohlen werden dürfen.

  • Kein Zweitmarkt für „gebrauchte“ Fondsbeteiligungen:
    Für Anteile an geschlossene Fonds gibt es keinen geregelten Zweitmarkt.
    Eine Veräußerung der Anteile ist daher in der Regel gar nicht oder nur
    mit erheblichen Preisabschlägen möglich. Hierüber wurden die uns
    bekannten Anleger mehrheitlich nicht informiert.

  • Keine Informationen über Risiken schwankender Charterraten:
    Der massive Ausbau der weltweiten Schiffsflotte hat zu einem erhöhten
    Wettbewerbsdruck und damit zu sinkenden Charterraten geführt. Dies ist
    kein außergewöhnliches Phänomen. Charterraten schwanken entsprechend der
    weltweiten Konjunkturentwicklung regelmäßig. Diesen Umstand hätten die
    Anlageberater zum Anlass nehmen müssen, ihre Kunden darauf hinzuweisen,
    was dem Fonds und damit den Anlegern drohen kann, wenn die Charterraten
    hinter den dem Prospekt zugrunde gelegten Annahmen zurückbleiben. Dies
    ist, so unsere Erfahrung aus zwischenzeitlich zahlreichen mit Anlegern
    geführten Gesprächen, nicht geschehen.

  • Hohe Vertriebskosten verschwiegen: Das
    von den Anlegern in den Fonds investierte Geld ist nicht nur für den
    Kauf des Fondsschiffes aufgewandt worden. Ein nicht unerheblicher Teil
    floss in nicht investive Verwendungen, also diverse
    Dienstleistungsvergütungen (einschließlich Vertriebskosten),
    Zwischenfinanzierungszinsen und Gründungskosten. Die Berater der
    Anleger, mit welchen wir gesprochen haben, haben sie nicht über die
    geplante Mittelverwendung informiert.

  • Risiko der teilweisen Finanzierung in Japanischen Yen verschwiegen:
    Ein Teil der für die Finanzierung der Schiffe aufgenommenen Darlehen
    wurde in japanischen Yen aufgenommen. Der US-Dollar hat gegenüber dem
    Yen, bereits seit 2007 beginnend, dramatisch an Wert verloren. Dies hat
    zur Folge, dass ein deutlich höherer Anteil der in US-Dollar erzielten
    Einnahmen der Schiffe für die in Yen zu leistenden Zins- und
    Tilgungszahlungen verwendet werden muss. Die angesichts niedriger
    Einnahmen bereits angespannte Liquiditätssituation der Schiffe wird so
    zusätzlich belastet. Über dieses spezifische Währungsrisiko hätte
    aufgeklärt werden müssen.

  • Risiko des Wiederauflebens der Anlegerhaftung verschwiegen:
    Als Kommanditist haften die Schiffsfondsanleger grundsätzlich nur in
    Höhe ihrer Einlage. Ist diese geleistet, erlischt die Haftung für
    Gesellschaftsverbindlichkeiten.Sie lebt jedoch wieder auf, wenn
    Ausschüttungen gezahlt werden, bei denen es sich nicht um Bilanzgewinne
    der Gesellschaft handelt. Dies ist bei Schiffsfonds regelmäßig der Fall.
    Aus diesem Grund müssen Schiffsfondsanleger im Falle der Insolvenz der
    Fondsgesellschaft in der Regel die gesamten Ausschüttungen an den
    Insolvenzverwalter zurückzahlen. Auf diesen Umstand wurden die wenigsten
    Schiffsfondsanleger hingewiesen.

  • Kein Hinweis auf Höhe der Weichkosten und auf Vertriebsprovisionen (Kickbacks):
    Die im Vertrieb tätigen Anlageberater wären verpflichtet gewesen, die
    Anleger darauf hinzuweisen, welcher Anteil der von ihnen investierten
    Gelder tatsächlich für Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der Schiffe
    fließt und welcher für nicht investive Zwecke verwendet wird. Dies ist
    in den uns bekannten Fällen regelmäßig nicht geschehen. Außerdem wurde
    nicht ausdrücklich darüber informiert, wie hoch die Vertriebskosten sind
    und welcher Anteil davon an die beratende Bank als Provision (so
    genannte Kickbacks) fließt.

 

Falschberatung und Prospektfehler begründen Schadenersatzansprüche der Anleger

 

Die
im Vertrieb des GEBAB Ocean Shipping I beteiligten Berater haben die
Anleger mit denen wir bislang gesprochen haben über die Risiken dieser
hochspekulativen Schiffsfondsbeteiligung gar nicht oder nicht
ausreichend informiert. Wir haben bei einer Analyse der Beratungen eine
Vielzahl von Beratungsfehlern festgestellt. Daher sehen wir
vielversprechende Chancen zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen
wegen der Verletzung von Pflichten aus den jeweils geschlossenen
Beratungsverträgen.

 

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