21. November 2012 – Der im Jahr 2003 emittierte Schiffsfonds GEBAB
MT „Baltic Sea“ steckt in großen Schwierigkeiten. Hintergrund ist, dass
die Ausschüttungen aus dem Charterpool, dem das Schiff seit dem
Auslaufen der Festcharter angehört, nach wie vor deutlich hinter den
Prospektannahmen zurückbleiben. Hinzu kommt, dass die Ausgaben für
Schiffsbetriebskosten höher als kalkuliert lagen. Wie das Emissionshaus
GEBAB in seiner aktuellen Leistungsbilanz mitteilt, reichen die für 2012
zu erwarteten Pooleinnahmen nicht aus, um die volle Jahrestilgung auf
das Schiffshypothekendarlehen zu leisten. Die zum 31.12.2011 fällige
Rückzahlung des Darlehens des Erstcharterers konnte nicht geleistet
werden. Zwar sei die finanzierende Bank zur Stundung von Tilgungsraten
bereit, dies setze aber voraus, dass die Gesellschafter weitere
Liquidität bereitstellten.
Ob das angekündigte
„Betriebsfortführungskonzept“ ausreichen wird, um die Zeit, bis
auskömmliche Pooleinnahmen erzielt werden können, zu überbrücken, ist
offen. Die HSH Nordbank,
einer der großen Schiffsfinanzierer, rechnet mit einer Wende auf dem
Tankermarkt nicht vor Ende 2013 und erst ab 2014 mit einer langsamen
Rückkehr auf auskömmliches Charterniveau. Reichen die Einnahmen des
Fonds auf Dauer nicht aus, um die Verbindlichkeiten zu decken, wäre es
wenig überraschend, wenn die finanzierende Bank auch bei diesem
Schiffsfonds die Reißleine zieht und das Darlehen kündigt. Die Insolvenz
der Schiffsgesellschaft wäre dann die Folge. Für die Anleger würde dies
den Verlust des in den Fonds investierten Kapitals in Höhe von rund
11,5 Mio. € bedeuten.
Schadenersatz als realistische Option für Fondsanleger
Angesichts
der unerfreulichen Entwicklung, die der Schiffsfonds genommen hat, ist
es für betroffene Anleger des GEBAB MT „Baltic Sea“ umso wichtiger, die
Möglichkeit der Erlangung von Schadenersatz in Betracht zu ziehen. Die
Chancen hierfür stehen nicht schlecht.
Völlig unzureichende Aufklärung über Risiken
Aus
Gesprächen mit zahlreichen Anlegern wissen wir, dass diese über die
Risiken, die sich in der gegenwärtigen Krise des Fonds verwirklicht
haben, von ihren Beratern vor der Zeichnung des Fonds nicht informiert
wurden. Geschlossene Fonds sind, wie der Bundesgerichtshof in seinem
Urteil zu Az. V ZR 249/09 formuliert, unternehmerische Beteiligungen die
als solche das Risiko bergen, dass das eingesetzte Kapital zumindest zu
einem Teil, wenn nicht sogar vollständig (Totalverlust) verloren gehen
kann. Die Risiken der Beteiligung hätten daher einen wesentlichen Teil
der Beratung bilden müssen.
Doch die Beratungen, mit
denen wir uns für unsere Mandanten bislang befasst haben weisen
erhebliche Aufklärungspflichtverletzungen auf, von denen nachfolgend
einige wenige genannt werden:
- Kein Hinweis auf Totalverlustrisiko:
Ein Schiffsfonds ist eine unternehmerische Beteiligung. Als
„Mitunternehmer“ tragen die Fondsanleger unternehmerische Risiken, die
bis hin zum Totalverlust des investierten Kapitals gehen. Nur ein
geringer Teil der uns bekannten Schiffsfondsanleger wurde über diesen
bedeutsamen Umstand informiert. - Schiffsfondsbeteiligung als Altersvorsorge nicht geeignet:
Viele Mandanten berichten, dass ihnen die Schiffsfondsbeteiligung als
Altersvorsorge bzw. Anlage im Alter empfohlen wurde. Da eine
Schiffsfondsbeteiligung eine unternehmerische Beteiligung ist, die mit
hohen Verlustrisiken verbunden ist, die bis zum Totalverlust führen
können, ist sie als Altersvorsorge völlig ungeeignet. Der
Bundesgerichtshof hat daher entschieden, dass Beteiligungen an geschlossenen Fonds nicht als Altersvorsorge empfohlen werden dürfen. - Kein Zweitmarkt für „gebrauchte“ Fondsbeteiligungen:
Für Anteile an geschlossene Fonds gibt es keinen geregelten Zweitmarkt.
Eine Veräußerung der Anteile ist daher in der Regel gar nicht oder nur
mit erheblichen Preisabschlägen möglich. Hierüber wurden die uns
bekannten Anleger mehrheitlich nicht informiert. - Keine Informationen über Risiken schwankender Charterraten:
Der massive Ausbau der weltweiten Schiffsflotte hat zu einem erhöhten
Wettbewerbsdruck und damit zu sinkenden Charterraten geführt. Dies ist
kein außergewöhnliches Phänomen. Charterraten schwanken entsprechend der
weltweiten Konjunkturentwicklung regelmäßig. Auf diesen Umstand hätten
die Anlageberater zum Anlass nehmen müssen, ihre Kunden darauf
hinzuweisen, was dem Fonds und damit den Anlegern drohen kann, wenn die
Charterraten hinter den dem Prospekt zugrunde gelegten Annahmen
zurückbleiben. Dies ist, so unsere Erfahrung aus zwischenzeitlich
zahlreichen mit Anlegern geführten Gesprächen, nicht geschehen. - Keine Aufklärung über Mittelverwendung:
Das von den Anlegern in den Fonds investierte Geld ist nicht nur für
den Kauf des Fondsschiffes aufgewandt worden. Ein nicht unerheblicher
Teil floss in nicht investive Verwendungen, also diverse
Dienstleistungsvergütungen (einschließlich Vertriebskosten),
Zwischenfinanzierungszinsen und Gründungskosten. Die Berater der
Anleger, mit denen wir gesprochen haben, haben sie nicht über die
geplante Mittelverwendung informiert. - Risiko des Wiederauflebens der Anlegerhaftung verschwiegen:
Als Kommanditist haften die Schiffsfondsanleger grundsätzlich nur in
Höhe ihrer Einlage. Ist diese geleistet, erlischt die Haftung für
Gesellschaftsverbindlichkeiten. Sie lebt jedoch wieder auf, wenn
Ausschüttungen gezahlt werden, bei denen es sich nicht um Bilanzgewinne
der Gesellschaft handelt. Dies ist bei Schiffsfonds regelmäßig der Fall.
Aus diesem Grund müssen Schiffsfondsanleger im Falle der Insolvenz der
Fondsgesellschaft in der Regel die gesamten Ausschüttungen an den
Insolvenzverwalter zurückzahlen. Auf diesen Umstand wurden die wenigsten
Schiffsfondsanleger hingewiesen. - Kein Hinweis auf Höhe der Weichkosten und auf Vertriebsprovisionen (Kickbacks):
Die im Vertrieb tätigen Anlageberater wären verpflichtet gewesen, die
Anleger darauf hinzuweisen, welcher Anteil der von ihnen investierten
Gelder tatsächlich für Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der Schiffe
fließt und welcher für nicht investive Zwecke verwendet wird. Dies ist
in den uns bekannten Fällen regelmäßig nicht geschehen. Außerdem wurde
nicht ausdrücklich darüber informiert, wie hoch die Vertriebskosten sind
und welcher Anteil davon an die beratende Bank als Provision (so
genannte Kickbacks) fließt.
Falschberatung und Prospektfehler begründen Schadenersatzansprüche der Anleger
Die
im Vertrieb des Schiffsfonds GEBAB MT „Baltic Sea“ beteiligten Berater
haben die Anleger mit denen wir bislang gesprochen haben über die
Risiken dieser hochspekulativen Schiffsfondsbeteiligung gar nicht oder
nicht ausreichend informiert. Wir haben bei einer Analyse der Beratungen
eine Vielzahl von Beratungsfehlern festgestellt. Daher sehen wir
vielversprechende Chancen zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen
wegen der Verletzung von Pflichten aus den jeweils geschlossenen
Beratungsverträgen.
Haben Sie Fragen zu Ihrer Fondsbeteiligung am Schiffsfonds GEBAB MT Baltic Sea? Möchten Sie wissen, wie Ihre Chancen stehen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen?
Rufen Sie uns an, wir wissen, wie Sie zu Ihrem Recht kommen!