04.02.2014 –
Mit schlechten Nachrichten beginnt für die Anleger des FHH-Fonds Nr.
32 MS „Rubina Schulte“ und MS „Valerie Schulte“ das Neue
Jahr. Über das Vermögen beider Fondsschiffe wurde Ende Januar 2014
das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Die Anleger, die in den Jahren 2005 – 2007 mehr als 33,5 Mio. € in den Fonds des
Hamburger Emissionshauses Fondshaus
Hamburg investiert haben, stehen vor dem Totalverlust ihres
investierten Kapitals. Bei den Schiffen des Fonds handelt es sich um
zwei baugleiche 2.824 TEU Vollcontainerschiffe, die im Januar 2005
und im Juni 2005 zur Ablieferung kamen.
Hinzu kommt,
dass zu erwarten ist, dass der Insolvenzverwalter die bislang
gezahlten Ausschüttungen in Höhe von 20% des investierten
Kommanditkapitals zurückverlangen wird, soweit sie nicht im Rahmen
von Sanierungsbemühungen in einer das Kapitalkonto ausgleichenden
Weise an die Fondsgesellschaft zurückgeführt wurden.
Die
betroffene Anleger des FHH Fonds Nr. 32 stehen nun vor der
Alternative, die erlittenen Verluste hinzunehmen oder die bestehenden
Möglichkeit der Erlangung von Schadenersatz in Betracht zu ziehen.
Die Chancen hierfür stehen nicht schlecht, bedürfen jedoch in jedem
Einzelfall einer genauen Prüfung.
Völlig
unzureichende Aufklärung über Risiken
Aus
Gesprächen mit zahlreichen Anlegern wissen wir, dass diese über die
Risiken, die sich in der gegenwärtigen Krise des Fonds verwirklicht
haben, von ihren Beratern vor der Zeichnung des Fonds nicht
informiert wurden. Geschlossene Fonds sind unternehmerische
Beteiligungen, die als solche das Risiko bergen, dass das eingesetzte
Kapital zumindest zu einem Teil, wenn nicht sogar vollständig
(Totalverlust) verloren gehen kann. Die
Risiken der Beteiligung hätten daher einen wesentlichen Teil der
Beratung bilden müssen.
Doch
die Beratungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an den beiden
Containerschiffen MS Rubina Schulte und MS Valerie Schulte, mit denen
wir uns für unsere Mandanten bislang befasst haben, weisen erhebliche
Aufklärungspflichtverletzungen auf, von denen nachfolgend einige
wenige genannt werden:
-
Kein
Hinweis auf Totalverlustrisiko:
Ein Schiffsfonds ist eine unternehmerische Beteiligung. Als „Mitunternehmer“ tragen die Fondsanleger unternehmerische
Risiken, die bis hin zum Totalverlust des investierten Kapitals
gehen. Nur ein geringer Teil der uns bekannten Schiffsfondsanleger
wurde über diesen bedeutsamen Umstand informiert. -
Schiffsfondsbeteiligung
als Altersvorsorge nicht geeignet: Zahlreiche
Mandanten berichten uns, dass ihnen der Schiffsfonds als
Altersvorsorge bzw. Anlage im Alter empfohlen wurde. Da eine
Schiffsfondsbeteiligung eine unternehmerische Beteiligung mit hohen
Verlustrisiken ist, ist sie als Altersvorsorge völlig ungeeignet.
Der Bundesgerichtshof hat daher entschieden, dass
Beteiligungen an geschlossenen Fonds nicht als Altersvorsorge
empfohlen werden dürfen. -
Kein
Zweitmarkt
für „gebrauchte“ Fondsbeteiligungen: Für
Anteile an geschlossene Fonds gibt es keinen geregelten Zweitmarkt.
Eine Veräußerung der Anteile ist daher in der Regel gar nicht oder
nur mit erheblichen Preisabschlägen möglich. Hierüber wurden die
uns bekannten Anleger mehrheitlich nicht informiert. In einigen
Fällen wurde vielmehr damit geworben, dass die Anteile jederzeit
auf einem Zweitmarkt zu veräußern seien. -
Keine
Informationen über Risiken schwankender Charterraten:
Der massive Ausbau der weltweiten Schiffsflotte, der im Jahr 2003
begann, hat zu einem erhöhten Wettbewerbsdruck und damit zu
sinkenden Charterraten geführt. Diese Entwicklung wurde in der
Fach- und Wirtschaftspresse bereits seit 2005 vorhergesagt. Diesen Umstand hätten die Anlageberater zum Anlass nehmen müssen,
ihre Kunden darauf hinzuweisen, was dem Fonds und damit den Anlegern
drohen kann, wenn die Charterraten hinter den dem Prospekt zugrunde
gelegten Annahmen zurückbleiben. Dies ist, so unsere Erfahrung aus
zwischenzeitlich zahlreichen mit Anlegern geführten Gesprächen,
nicht geschehen. -
Hohe
Weichkosten verschwiegen: Das
von den Anlegern in den FHH Fonds Nr. 32 investierte Geld ist nicht
nur für den Kauf des Fondsschiffes aufgewandt worden. Nach unseren
Berechnungen flossen 26,3% des
von den Anlegern aufgebrachten Kommanditkapitals in nicht investive
Verwendungen, also diverse Dienstleistungsvergütungen
(einschließlich Vertriebskosten), Zwischenfinanzierungszinsen und
Gründungskosten. Die Berater der Anleger, mit denen wir gesprochen
haben, haben sie nicht über die geplante Mittelverwendung und den
Anteil der Weichkosten informiert. -
Kein
Hinweis auf Höhe der Vertriebsaufwendungen:
Die im Vertrieb tätigen Anlageberater wären verpflichtet gewesen,
die Anleger darauf hinzuweisen, welcher Anteil der von ihnen
investierten Gelder bei dem FHH-Fonds Nr. 32 für Vertriebskosten
eingeplant ist, den sie übersteigen auch bei diesem Fonds nach
unseren Berechnungen 15% des Emissionskapitals. -
Risiko
des Wiederauflebens der Anlegerhaftung verschwiegen:
Als Kommanditist haften die Schiffsfondsanleger grundsätzlich nur
in Höhe ihrer Einlage. Ist diese geleistet, erlischt die Haftung
für Gesellschaftsverbindlichkeiten. Sie lebt jedoch wieder auf,
wenn Ausschüttungen gezahlt werden, bei denen es sich nicht um
Bilanzgewinne der Gesellschaft handelt. Dies ist bei Schiffsfonds
konzeptionsbedingt regelmäßig der Fall gewesen. Aus diesem Grund
müssen Schiffsfondsanleger im Falle der Insolvenz der
Fondsgesellschaft in der Regel die gesamten Ausschüttungen an den
Insolvenzverwalter zurückzahlen.Im Falle des FHH Fonds Nr.
32 kann dies dazu führen, dass der Insolvenzverwalter die bereits
erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 20% zu einem späteren
Zeitpunkt von den Anlegern einfordern wird. Auf diesen Umstand
wurden die wenigsten Schiffsfondsanleger hingewiesen. Gleiches gilt
für das Risiko der so genannten Nachhaftung, die noch 5 Jahre nach
dem Ausscheiden aus dem Fonds besteht.
Falschberatung
und Prospektfehler begründen Schadenersatzansprüche der Anleger
Die
im Vertrieb des FHH-Fonds Nr. 32 MS „Rubinia Schulte“ und MS „Valerie Schulte“ beteiligten Berater haben die Anleger mit denen
wir bislang gesprochen haben über die Risiken dieser
hochspekulativen Schiffsfondsbeteiligung gar nicht oder nicht
ausreichend informiert. Wir haben bei einer Analyse der Beratungen
eine Vielzahl von Beratungsfehlern festgestellt. Daher sehen wir
vielversprechende Chancen zur Durchsetzung von
Schadenersatzansprüchen gegen die Berater wegen der Verletzung von
Pflichten aus den jeweils geschlossenen Beratungsverträgen. Die
Gründungsgesellschafter des Fonds haften ebenfalls auf
Schadenersatz, da sie sich die Beratungsfehler der Anlageberater
zurechnen lassen müssen und für etwaige Prospektfehler haften.
Haben
Sie Fragen zu Ihrer Fondsbeteiligung am FHH-Fonds Nr. 32?
Möchten
Sie wissen, wie Ihre Chancen stehen, Schadenersatzansprüche
durchzusetzen?
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Sie uns an, wir wissen, wie Sie zu Ihrem Recht kommen!