Erfolg für CMI-Anleger vor dem Bundesgerichtshof

Eine
schwere Niederlage musste der britische Versicherer Clerical Medical
gestern vor dem Bundesgerichtshof hinnehmen. In mehreren Verfahren,
denen Pilotcharakter zukommt, entschied der für Versicherungsrecht
zuständige IV. Zivilsenat des BGH gestern zu Gunsten geschädigter
„Rentenmodell“-Anleger.

 

Die Verfahren betrafen den so
genannten „Europlan“, bei dem wie auch bei der Individualrente, der
Sicherheits-Kompakt-Rente, auch Schnee-Rente genannt und anderer
„Rentenmodelle“ CMI-„Wealthmaster Noble“ Versicherungspolicen eingesetzt
wurden. Im Gegensatz zur Schnee-Rente sind bei Europlan und
Individualrente regelmäßige Entnahmen aus dem Versicherungsvertrag
vorgesehen, deren Behandlung ein Thema der BGH-Entscheidungen war.

 

Der
Bundesgerichtshof stellte zunächst fest, dass es sich entgegen der von
Clerical Medical vertretenen Auffassung bei den „Wealthmaster Noble“
Policen nicht um eine Versicherung handelt, auf die Versicherungsrecht
anzuwenden sei. Vielmehr handelt es sich „in erster Linie um ein
Anlagegeschäft“. Daher greifen für Clerical Medical strengere
Aufklärungspflichten.

 

Der britische Versicherer muss sich
daher auch das Verhalten seiner selbständigen Vermittler zurechnen
lassen. Diese haben oftmals ein unzutreffendes, zu positives Bild der zu
erwartenden Rendite gegeben. Den Klägern wurden dabei
Musterberechnungen übergeben, die auf einer Renditeprognose von 8,5%
basierten, obwohl CMI selbst nur eine Rendite von 6% als realistisch
angesehen hat. In den Hinweisen zu den Musterberechnungen ist dies nicht
ausreichend deutlich kenntlich gemacht worden, so die Richter.

 

Clerical
Medical wäre zudem verpflichtet gewesen, die Kunden vor Vertragsschluss
darüber aufzuklären, dass sie nach eigenem Ermessen entscheidet, wie
viel von der Rendite die Versicherungsnehmer erhalten und wie viel in
die Reserven fließt. Ferner, dass diese Reserve auch verwendet werden
kann, um Garantieansprüche von Anlegern anderer Pools zu erfüllen.
Darüber hinaus ist nach Ansicht des BGH die Regelung zur
„Marktpreisanpassung“ in den Policenbedingungen intransparent und daher
unwirksam.

 

Bei den Auszahlungsplänen kann sich Clerical
Medical nach der BGH-Entscheidung nicht darauf berufen, dass die
regelmäßigen Entnahmen zu einem Verzehr der Anteile geführt haben.
Vielmehr muss der Versicherer die in den Versicherungspolicen
festgeschriebenen Zahlungen leisten. Dies gilt nach unserem Dafürhalten
nicht nur für die sogenannten „Rentenmodelle“, sondern auch für normale
Policen, in die Einmalanlagen investiert wurden, um regelmäßige
Auszahlungen zu erhalten.

 

Anleger, die in CMI-Policen vom Typ
„Wealthmaster Noble“ investiert haben, sollten daher dringend
anwaltlichen Rat einholen und prüfen lassen, welche Ansprüche sie gegen
Clerical Medical haben.

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