DS-Rendite-Fonds Nr. 43 MS Cape Natal GmbH & Co. Containerschiff KG – Fondsgesellschaft fordert geleistete Auszahlungen zurück

Nicht nur ein schlechtes, sondern mittlerweile ein böses Erwachen gibt es für die Anleger des MS Cape Natal. Bereits 2010 wurden sie schon einmal mit 25% der Einlage zur Kasse gebeten. Mit der Aussicht auf die von der Geschäftsführung prognostizierten rosigen Zeiten nach der Krise war die Teilnahme an der Kapitalerhöhung außerordentlich hoch. Zwischenzeitlich rudert die Geschäftsleitung zurück: Der hauseigene Charterpool dümpelt mit verlustbringenden Raten vor sich hin und viel zu lange hat man auf Pump gelebt. Jetzt lässt sich die Bank die Inanspruchnahme des Kontokorrents nicht mehr gefallen und es ist ja auch noch das „Reederei-Darlehen“ des (mindestens ehemaligen) Mitgesellschafters von Dr. Salamon zu bedienen.

Verpflichtung zur Rückzahlung von Ausschüttungen in diesem Fall fraglich

Im Auftrag von Mandanten haben wir geprüft, ob Gesellschafter, die sich an der Kapitalerhöhung 2010 beteiligt haben, tatsächlich zur Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen verpflichtet sind.

Zwar dürfte nach der bisherigen Rechtsprechung insbesondere des Oberlandesgerichts Hamm an der grundsätzlichen Rückforderbarkeit der Auszahlung wenig Zweifel bestehen, aber bisher war auch noch über einen solchen Fall zu entscheiden. In den bisherigen Konstellationen, beispielsweise beim DS-Rendite-Fonds Nr. 62 MS Cape Cook GmbH & Co. Containerschiff KG, wurden die Anleger durchweg zur Zahlung verurteilt. Nach unserer Überzeugung keine Überraschung, denn dort kam es eben nicht vorher noch zu einer Kapitalerhöhung; der Liquiditätsbedarf musste sofort gedeckt werden, teilweise waren die Schiffe auch bereits verkauft.

Nach Meinung unseres Rechtsanwaltes, der die Anleger dieses und anderer Schiffsfonds des Hauses Dr. Peters betreut, bestehen gute Aussichten, dass die Rückforderung zumindest überwiegend unbegründet sein dürfte.  „Es kann ja nicht angehen, dass in anderen Fonds bei gleicher, mindestens ähnlicher Konstellation von einem Enthaftungsmodell gesprochen wird und hier macht man genau das Gegenteil„, meint der Anwalt.

Schadenersatzansprüche wegen Falschberatung und Prospektfehlern sind inzwischen verjährt

Anlegern wird daher dringend geraten, vor einer Zahlung gemäß Aufforderung den Rat eines spezialisierten Rechtsanwalts einzuholen. Diese Zahlung zu vermeiden ist oft noch das Einzige, was Anleger sinnvoller Weise tun können, denn Ansprüche gegen die damaligen Berater sowie die Gründungsgesellschafter des Fonds sind ja seit dem 01.01.2012 durchweg verjährt, sofern nicht vorher für Hemmung gesorgt wurde.

Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.

 

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