DG Immobilienanlage Nr. 49 – VR Bank zum Schadensersatz verurteilt

Mit Urteil vom 07.02.2013 hat das
Landgericht Frankfurt am Main einem von Nittel | Kanzlei für Bank-
und Kapitalmarktrecht vertretenen Anleger Schadensersatz
zugesprochen. Die VR Bank Lech-Zusam muss nun an den Geschädigten
Zahlung leisten, die Beteiligung übernehmen, von Verpflichtungen aus
der Beteiligung sowie von steuerlichen Nachteilen freistellen und
kann keine Rechte mehr aus dem zur Finanzierung der Beteiligung
geschlossenen Darlehensvertrag herleiten. Unser Mandant muss das
Darlehen also nicht zurückzahlen.

Was war geschehen? Der selbständige
Handwerkermeister zeichnete 2001 nach Beratung durch Mitarbeiter der
ehemaligen Raiffeisen-Volksbank Meitingen eG eine Einlage von
100.000 DM an dem Angebot DG Immobilienanlage Nr. 49
Berlin/Stuttgart, womit er sich an den Gesellschaften

  • DG Immobilien-Objektgesellschaft
    „Berlin, Kronenstraße 5“ Kreft & Dr. Neumann KG
  • DG Immobilien-Objektgesellschaft
    „Berlin, Kronenstraße 6“ Kreft & Dr. Neumann KG und
  • DG Immobilien-Objektgesellschaft
    „Stuttgart, lndustriestraße“ Kreft & Dr. Neumann KG

beteiligte. Die Investition wurde ihm
als völlig unproblematisch dargestellt, weshalb man ihm auch gerne
die Finanzierung anbiete. Durch die zu erwartenden Steuervorteile und
die Ausschüttungen werde es ja zu Rückflüssen kommen, wodurch das
Darlehen sich praktisch von alleine tilge. Über die Laufzeit des
Fonds werde der Kredit getilgt und der Anleger könne sich dann, im
Rentenalter über eine Aufbesserung seiner Rente freuen.

Das Landgericht Frankfurt hat seine
Entscheidung damit begründet, dass die VR Bank dem Kläger
verschwiegen habe, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütung
erhalten habe. Dabei ließ das Gericht nicht gelten, dass es sich ja
ersichtlich um ein Projekt des genossenschaftlichen Spitzeninstituts
gehandelt habe.

Unser Anwalt, der den Anleger
vertritt, dazu: „Der Entscheidung ist dem Grunde nach
zuzustimmen. Leider hat das Gericht meine Auffassung nicht geteilt,
dass die Steuervorteile nicht anzurechnen seien.“
Der
Anlegeranwalt meint, es bleibe abzuwarten, ob die Entscheidung
rechtskräftig werde.

Die Entscheidung hat jedoch nur
begrenzte Auswirkungen, denn zwischenzeitlich dürften alle
Schadensersatzansprüche von Anlegern verjährt sein, die nicht
rechtzeitig vor dem 31.12.2011 bzw. im Laufe des Jahres 2012 (bei
späteren Beitritten) hemmende Maßnahmen ergriffen haben.

Cookie Consent Banner von Real Cookie Banner